Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
(Antiteuerung Kinderzuschuss)
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Das Team der Buchhaltungsagentur des Bundes ist für Sie da:
Telefon: 05 05 06 859 859
Mo-Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
E-Mail: lwa@bhag.gv.at
Unsere Datenschutzbestimmungen
Wichtige Informationen zu den Fördermonaten aus 2025:
Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher/innen:
Die letzte Hauptauszahlung für die anspruchsberechtigten Personen aus dieser Gruppe findet Ende Februar 2025 für den Fördermonat Dezember 2024 statt.
Ausgleichszulagenbezieher/innen:
Die letzte Hauptauszahlung für die anspruchsberechtigten Personen aus dieser Gruppe findet Ende Februar 2025 für den Fördermonat Dezember 2024 statt.
Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen:
Aufgrund einer Gesetzesänderung besteht für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen des LWA-G auch für das erste Halbjahr 2025 (Fördermonate 01/2025 – 06/2025) noch Anspruch auf die Auszahlungen des Anti Teuerungs- Kinderzuschuss.
Weitere Informationen für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen finden Sie unter dem Punkt Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in.
Worum geht es generell beim Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G)?
Aufgrund der nach wie vor hohen Inflation erhalten Haushalte, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, weitere Unterstützung.
Personen, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, erhalten von Juli 2023 bis Dezember 2023 einen monatlichen Zuschlag von 60 Euro. Zusätzlich werden für jedes Kind, das in einem Sozialhilfe oder Mindestsicherungshaushalt lebt, von Juli 2023 bis Dezember 2024 monatlich 60 Euro gewährt. Diese Sonderzuwendungen können rückwirkend zugebilligt werden. Sie sind nicht rückzahlbar.
Schülerinnen/Schüler erhalten Sachzuwendungen als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse.
Laut §3d LWA-G erhalten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Ausgleichszulage bis Dezember 2024 pro Kind 60 Euro mehr. Dies gilt auch für Alleinerziehende/Alleinverdienende, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro (für das Veranlagungsjahr 2022) bzw. 24 500 Euro (für das Veranlagungsjahr 2023) nicht überschritten hat. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.
Wer ist für die Auszahlungen zuständig?
Die monatliche Auszahlung der zusätzlichen 60 Euro an Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe erfolgt gemäß LWA-G über die Länder.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit der Abwicklung und monatlichen Auszahlung der Sonderzuwendungen für:
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
- Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage
- oder Alleinerziehende/Alleinverdienende mit geringem Einkommen
gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren betraut.
Muss die Sonderzuwendung gesondert beantragt werden?
Nein, die Zuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Ab wann kann mit den Auszahlungen gerechnet werden?
Wir weisen darauf hin, dass jeweils nur 1 Monat ausgezahlt wird, somit sehen die Auszahlungen wie folgt aus:
Fördermonate 2023
Im September 2023 wurde die Sonderzuwendung für Juli 2023 ausgezahlt.
Im Oktober 2023 wurde die Sonderzuwendung für August 2023 ausgezahlt.
Im November 2023 wurde die Sonderzuwendung für September 2023 ausgezahlt.
Im Dezember 2023 wurde die Sonderzuwendung für Oktober 2023 ausgezahlt.
Im Jänner 2024 wurde die Sonderzuwendung für November 2023 ausgezahlt.
Im Februar 2024 wurde die Sonderzuwendung für Dezember 2023 ausgezahlt.
Fördermonate 2024
Im März 2024 wird die Sonderzuwendung für Jänner 2024 ausgezahlt.
Im April 2024 wird die Sonderzuwendung für Februar 2024 ausgezahlt.
Im Mai 2024 wird die Sonderzuwendung für März 2024 ausgezahlt.
Im Juni 2024 wird die Sonderzuwendung für April 2024 ausgezahlt.
Im Juli 2024 wird die Sonderzuwendung für Mai 2024 ausgezahlt.
Im August 2024 wird die Sonderzuwendung für Juni 2024 ausgezahlt.
Im September 2024 wurde die Sonderzuwendung für Juli 2024 ausgezahlt.
Im Oktober 2024 wurde die Sonderzuwendung für August 2024 ausgezahlt.
Im November 2024 wurde die Sonderzuwendung für September 2024 ausgezahlt.
Im Dezember 2024 wurde die Sonderzuwendung für Oktober 2024 ausgezahlt.
Im Jänner 2025 wurde die Sonderzuwendung für November 2024 ausgezahlt.
Im Februar 2025 wurde die Sonderzuwendung für Dezember 2024 ausgezahlt.
Die Auszahlungen erfolgen immer Ende des Monats!
Ich habe die Sonderzuwendung als Baranweisung erhalten und konnte diese nicht rechtzeitig von der Post holen. Wie komme ich an meine Sonderzuwendung?
Bitte hinterlegen Sie eine Bankverbindung, bei dem Ressort von dem Sie Ihren Bezug erhalten (AMS, PVA, BVAEB; als Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in im BMF).
Falls dies nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an lwa@bhag.gv.at.
Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in
Voraussetzungen für 2023 bei Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in
- Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 23.300,- nicht
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind ist im selben Haushalt Hauptwohnsitz gemeldet
Voraussetzungen für 2024 bei Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in
- Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind ist im selben Haushalt Hauptwohnsitz gemeldet
Voraussetzungen für 2025 bei Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in
- Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind ist im selben Haushalt Hauptwohnsitz gemeldet
In welchem Intervall werden die Auszahlungen für die Fördermonate 01/2025-06/2025 erfolgen?
Die Auszahlungen werden wie bisher zwei Monate versetzt stattfinden.
Das bedeutet, dass das Fördermonat 01/2025 im März 2025 ausgezahlt wird.
Das Fördermonat 02/2025 dann im April 2025 usw.
Das Fördermonat 06/2025 wird mit Ende August 2025 ausbezahlt. Somit erfolgt mit Ende August die letzte Auszahlung des Anti Teuerungs- Kinderzuschusses für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen durch die Buchhaltungsagentur des Bundes.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen als Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in erfüllt werden, um die Fördermonate 01/2025-06/2025 ausbezahlt zu bekommen?
- Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
- Einkommensteuerbescheid 2023 wurde bis spätestens 30.06.2025 durch das Finanzamt ausgestellt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind ist im selben Haushalt Hauptwohnsitz gemeldet
Können die Fördermonate 01/2025-06/2025 sowie etwaige Nachzahlungen für die Fördermonate 07/2023-12/2024 auch auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2024 erfolgen, wenn es mir im Einkommensteuerbescheid 2023 nicht möglich war den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen oder ich den Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, in der Höhe von 24.500€ überschritten habe?
Nein, lt. geltendem Gesetz ist der Einkommensteuerbescheid 2023 heranzuziehen. Der Einkommensteuerbescheid 2024 hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung der Fördermonate 01/2025 – 06/2025 sowie etwaige Nachzahlungen im Rahmen des LWA-G.
Ich bin in Karenz und Alleinerzieherin, mein erstes Kind wurde am 04.10.2024 geboren. Habe ich Anspruch auf Sonderzuwendung?
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss als Voraussetzung für die Sonderzuwendung im Einkommensteuerbescheid 2023 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wordens ein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerszieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschat mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da das Kind im Jahr 2024 geboren wurde, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2023 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung nicht.
Arbeitslosengeldbezug oder Notstandshilfe
Voraussetzungen für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
- Das Kind wohnt im selben Haushalt
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die berechtigte Person hat im betreffenden Monat, für das die Sonderzuwendung gebührt, mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen
- Die berechtigte Person erhält für das Kind einen Familienzuschuss
Ausgleichszulagenbezieher/in
Voraussetzungen für Ausgleichszulagenbezieher
- Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Es gebührt eine Erhöhung des Richtsatzes für das Kind bei einer Leistung aus eigener Pensionsversicherung.
Unsere FAQs für 2023/24
Wird das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt?
Es wird nur die potentiell anspruchsberechtigte Person berücksichtigt.
Ich bin Sozialhilfeempfänger und habe ein Kind, habe ich auch Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, jedoch erfolgt die Auszahlung über die Länder.
Ich bin österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, habe ein Kind und beziehe Arbeitslosengeld, lebe jedoch nicht in Österreich. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, da der Zuschlag nur für in Österreich gemeldete Personen vorgesehen ist.
Ich komme aus der Ukraine, habe Kinder und beziehe Grundversorgung. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Die Grundversorgung an sich berechtigt nicht für die Sonderzuwendung, es müsste zusätzlich noch eine Voraussetzung zutreffen:
- Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
- Bezug einer Ausgleichszulage
- Bei Alleinerziehenden oder Alleinverdienenden muss der Alleinerzieherabsetzbetrag/Alleinverdienerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden sein (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)
Ich beziehe Notstandshilfe/Arbeitslosengeld und habe ein Kind unter 18 Jahren, dass eine Lehre absolviert. Steht mir die Sonderzuwendung zu?
Ja, es wird immer vom gesetzlichen Vertreter ausgegangen.
Ich bekomme eine Ausgleichszulage und habe ein Kind über 18 Jahre, dass behindert ist und für das ich erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, da die Sonderzuwendung ausdrücklich nur für Kinder unter 18 Jahre ausgezahlt wird.
Ich beziehe Rehabilitationsgeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
- Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
- Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
- Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)
Ich beziehe Krankengeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
- Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
- Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
- Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)
Es besteht die Möglichkeit, dass bei Arbeitslosengeldbezug aufgrund eines Krankengeldbezuges der Anspruch auf die Sonderzuwendung erlischt.
Ich bin seit Mai 2023 Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in. Bin ich berechtigt die Sonderzuwendung zu erhalten?
Ja, wenn der Einkommensteuerbescheid 2023 rechtskräftig vorliegt und die Voraussetzungen für das Jahr 2023 gegeben sind.
Voraussetzungen:
Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Ich beziehe Weiterbildungsgeld und habe Kinder. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G erfüllt sind.
Ich beziehe Arbeitslosengeld und habe ein Kind. Ich habe eine gerichtliche Einigung zum geteilten Sorgerecht. Das Kind ist nicht bei mir gemeldet. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, da das Kind nicht im selben Haushalt gemeldet ist.
Ich beziehe Arbeitslosengeld und habe ein Kind. Ich habe eine gerichtliche Einigung zum geteilten Sorgerecht. Das Kind ist nur Nebenwohnsitz bei mir gemeldet. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, es besteht eine Anspruchsberechtigung, außer die andere Person, die das Sorgerecht hat, ist ebenfalls berechtigt und jünger als Sie.
Ich habe ein Kind über 18 Jahren, das studiert oder eine Ausbildung macht und für das ich noch Familienbeihilfe erhalte. Bekomme ich dadurch auch die Sonderzuwendung?
Eltern von Kindern ab 18 Jahren sind laut gesetzlicher Regelung nicht berechtigt.
Der Bezug einer Familienbeihilfe führt nicht zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung.
Ich bin alleinerziehend und in Elternkarenz. Habe ich für mein Kleinkind Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G erfüllt sind.
Ich bin alleinerziehend oder alleinverdienend und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt. Die Einkommensgrenze überschreite ich nicht. Von wem bekomme ich die Sonderzuwendung?
Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren.
Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Ich bin arbeitslos oder beziehe Notstandshilfe (Voraussetzung mind. 16 Tage im Monat Juli, August, September usw.) und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt und der Familienzuschlag gebührt. Von wem bekomme ich die Sonderzuwendung?
Als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Person bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G dafür erfüllt sind.
Wenn Sie die Kriterien als Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Arbeitslosengeldbezug oder Notstandshilfe) bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Ich bin Ausgleichszulagenbezieher/in und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt. Von wem bekomme ich Geld?
Als Ausgleichszulagenbezieher/in bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G dafür erfüllt sind.
Wenn Sie die Kriterien als Ausgleichszulagenbezieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Ausgleichszulagenbezieher/in bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Ich bin Arbeitslosengeldbezieher/in und habe einen neuen Partner welcher arbeiten geht, mit dem ich zusammenlebe, aber weder verheiratet bin, noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt. In die Beziehung haben wir beide jeweils ein Kind mitgebracht, haben jedoch keine gemeinsamen Kinder. Kann ich als Partnerin die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro€ auch für das Kind meines Partners beziehen?
Nein, aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnis des Kindes des Lebensgefährten zu Ihnen als arbeitslosengeldbeziehende Lebensgefährtin gebührt kein Familienzuschlag. Infolgedessen gebührt eine Sonderzuwendung nur für das eigene Kind und nicht für das Kind, welches eine andere Person in die Beziehung mit einbringt.
Mein Kind hatte am ersten Tag des Monats seinen 18. Geburtstag, wieso habe ich keine Sonderzuwendung für diesen Monat erhalten?
Die Vollendung des 18. Lebensjahrs ist juristisch am Tag vor dem 18. Geburtstag, somit ist gesetzlich keine Auszahlung für diesen Monat vorgesehen.
Beispiel: Ihr Kind hat am 01.12.2023 seinen 18.Geburtstag, es vollendet das 18. Lebensjahr am 30.11.2023 und hat somit ab Dezember 2023 keinen Anspruch mehr.
Ich bin in Karenz und Alleinerzieherin, mein erstes Kind wurde am 04.10.2022 geboren. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss als Voraussetzung für die Sonderzuwendung im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da das Kind im Jahr 2022 weniger als 6 Monate bei Ihnen gemeldet war, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.
Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:
- Im Einkommensteuerbescheid 2023 wird der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024).
Ich habe ein Kind (mehrere Kinder) und bin seit September 2022 alleinerziehend. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss Die als Voraussetzung für die Sonderzuwendung ist, dass im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da Sie im Jahr 2022 weniger als 6 Monate alleinerziehend waren, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.
Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:
- Im Einkommensteuerbescheid 2023 wird der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
- Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024)